FoodCoops und Gewerbeschein?
In Österreich regelt die Gewerbeordnung 1994, wer einen Gewerbeschein benötigt. Neben den allgemeingültigen Absätzen gehen einige Sätze auch explizit auf die Frage ein, wann Vereine einen Gewerbeschein brauchen:
„Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.“
Die Formulierung „Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes“ ist nicht näher definiert und bietet viel Interpretationsspielraum. Auch die Frage was „vermögensrechtliche Vorteile“ sind, kann an dieser Stelle nicht eindeutig beantwortet werden. Wenn eine FoodCoop z. B. einzig und alleine dazu dienen würde, den Mitgliedern die günstigsten Preise für Lebensmittel zu verschaffen, dann könnte dies durchaus als so ein Vorteil ausgelegt werden.
„Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“
Bei einer FoodCoop mit mehreren Abholtagen pro Woche könnte die Behörde also generell Ertragsabsicht vermuten. Der Verein kann dann den Gegenbeweis antreten. Das heißt, nicht die Behörde muss den Beweis erbringen, dass die FoodCoop einen Gewerbeschein benötigt, sondern die FoodCoop muss beweisen, dass sie keinen braucht. Wenn ihr euch diesen potentiellen Aufwand ersparen wollt, dann ist es ratsam, beim üblichen Foodoop-Modell zu bleiben, also einmal pro Woche Bestellen und Abholen. Das Lager kann an anderen Wochentagen für andere Vereinstätigkeiten genutzt werden, z.B. eine Diskussionsveranstaltung oder das Plenum.
Für Oberösterreich wurden im Rahmen des Projekts „Appetit auf Zukunft“ im Jahr 2016 eine inhaltliche Abgrenzung zwischen FoodCoop ohne Gewerbeschein und gewerblicher Lebensmittel- versorgung erarbeitet, die auch gewerberechtlich relevante Punkte beinhaltet.
Achtung, es handelt sich hierbei um ein rechtlich unverbindliches „Gentlemen‘s Agreement“, und nicht um ein behördliches Dokument oder ein Gesetz. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Punkte kurz und prägnant formuliert. Nehmt daher im konkreten Fall die Beratung von „Appetit auf Zukunft“ in Anspruch, um die Bedeutung der Punkte im Detail abzuklären!
Abgrenzung in OÖ: FoodCoop ohne Gewerbeschein – gewerbliche Lebensmittelversorgung
- Bezug der Waren: Hauptsächlich regionale Lebensmittel und Produkte aus landwirtschaftlicher Erzeugung
- Produzentinnen (Lieferantinnen) sollten aus rechtlichen Gründen nicht Mitglied der belieferten FoodCoop sein.
- Waren nur an Mitglieder (kein online-Shop für Nichtmitglieder, kein Verkauf an Nichtmitglieder, keine Verkaufsauftritte auf Märkten und dgl.)
- Keine Anstellung von Mitarbeiterinnen über die Geringfügigkeit hinaus
- Öffnungszeiten sind begrenzt: Max. zwei Halbtage/Woche zur Warenübernahme/-ausfolgung
- Reine Vermittlungstätigkeit, d.Bh.
- kein Ankauf und Weiterverkauf von Waren
- „gemeinsame Einzelbestellung“ der FC-Mitglieder
- auf der Lieferbestätigung/Rechnungslegung ist zu vermerken „verkauft an die Mitglieder der FC xy laut Bestellliste“
- Über die Gründung/das Bestehen einer FoodCoop ist die Lebensmittelaufsicht in Kenntnis zu setzen.